Zend Guard™ - Endnutzerlizenzbedingungen Endnutzerlizenzbedingungen A: Für Dauerlizenzen (Perpetual License) B: Für Abonnementlizenzen (Subscription License) 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Software- und Lizenzverträge für Software von Zend Anwendung. Entgegenstehende Lizenzbedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich zurückgewiesen. A: Dauerlizenzen (Perpetual License) ENDNUTZERLIZENZBEDINGUNGEN 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Software- und Lizenzverträge für Software von Zend Anwendung. Entgegenstehende Lizenzbedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich zurückgewiesen. 2. PFLICHTEN VON ZEND 2.1 Allgemein. Soweit Zend die Software nicht ausnahmsweise auf einem Datenträger liefert, hält Zend die Software zum Download unter www.zend.de bereit. Die Software kann vom Lizenznehmer je nach Produkt zwischen 30 und 45 Tage nach erfolgten Download kostenlos benutzt werden. Für eine weitere Nutzung ist sodann ein Lizenzkey erforderlich, den Zend nach Bezahlung der Lizenzgebühr zur Verfügung stellt. 2.2 Nutzungsrecht 2.2.1 Zend räumt dem Lizenznehmer ab Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht ausschließliche und mit Ausnahme von Ziff. 2.2.4 nicht übertragbare, europaweite Recht ein, die vertragsgegenständliche Software in Form des maschinenlesbaren Objektcodes auf dem ausgewählten Computer und nur in Übereinstimmung mit der passenden zur Verfügung gestellten Benutzerdokumentation („Dokumentation“) zu nutzen (der Begriff „Software“ umfasst die lizenzierte Software und die dazugehörenden Dokumentation). Unter ausgewählten Computern versteht man den Computer, auf dem die Software während des Installationsprozesses gespeichert wurde. Dies umfasst vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen der Parteien die Installation, das Laden und den Ablauf der Vertragssoftware auf dem ausgewählten Computer. Wird die verwendete Hardware ausgetauscht, so muss der Lizenznehmer die Software löschen und alle bis dato genutzte Kopien von der Hardware entfernen, es sei denn der Lizenznehmer erwirbt entsprechende zusätzliche Lizenzen. 2.2.2 Der Lizenznehmer darf die Software lediglich für interne Geschäftszwecke verwenden. Eine Unterlizenzierung oder die Verwendung der Software für gewerbliches Timesharing, Vermietung, Outsourcing oder sonstige zur Verfügungstellung gegenüber Dritten für gewerbliche Zwecke ist unzulässig. 2.2.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf einem Ersatz- oder Sicherungscomputer vorübergehend ohne eine zusätzliche Gebühr zu nutzen, soweit der ausgewählte Computer aufgrund einer Fehlfunktion, die außerhalb der Kontrolle des Lizenznehmers liegt, funktionsunfähig ist. Nach schriftlicher Benachrichtigung durch den Lizenznehmer und Versendung an Zend einer neuen Hostidentifikation sowie dem Empfang eines neuen Lizenzschlüssels, kann der Lizenznehmer die Software dauerhaft auf den Austauschcomputer ohne Zusatzkosten übertragen.Der Lizenznehmer darf eine Sicherungskopie anfertigen. 2.2.4 Die Übertragung der Software an Dritte ist zulässig, wenn der Lizenznehmer diese vollständig und ohne Zurückhaltung von Kopien weitergibt und der Empfänger sich schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet. Darüber hinaus ist die vorherige Zustimmung von Zend einzuholen. Zend wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes verweigern, wenn etwa die begründete Gefahr besteht, dass der Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrages verletzen oder widerrechtlich Änderungen an der Software vornehmen bzw. widerrechtlich Kopien derselben herstellen wird. 2.2.5 Die Veränderung, die Bearbeitung und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigungen der erzielten Ergebnisse solcher Arbeiten durch den Lizenznehmer sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Zend zulässig. 2.2.6 Das Dekompilieren, Ent- und Reassemblieren, Reverse Engeneering und andere Handlungen, um den Quellcode der Software und/oder andere Herstellungsschritte der Software zurückzuentwickeln, sind unzulässig, es sei denn dies ist für die Herstellung der Interoperabilität mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm erforderlich. In diesem Fall wird der Lizenznehmer von Zend die erforderlichen Schnittstelleninformationen gegen Erstattung der Kosten anfordern. 2.2.7 Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt, ohne dass es einer Erklärung bedarf, wenn der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrages verstößt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich für diesen Fall, die Software und die Dokumention zu löschen, die Originaldatenträger, alle Kopien sowie die Dokumentation nach Wahl von Zend herauszugeben oder zu zerstören. Die Löschung und/oder Zerstörung ist Zend schriftlich zu bestätigen. 3. SCHUTZRECHTE 3.1 Gewerbliche Schutzrechte. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Marken, Seriennummern, Urheberrechts- oder sonstige Eigentumsvermerke oder andere Identifizierungsmerkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. 3.2 Unberechtigter Zugang. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen um einen unberechtigen Zugang zur Software und Dokumentation zu verhindern, insbesondre um die Software vor unberechtigter Vervielfältigung und Nutzung zu schützen. Sowohl Software als auch Sicherungskopien müssen an einem sicheren Platz vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte aufbewahrt werden. Gegenüber Mitarbeitern ist ausdrücklich auf die Einhaltung dieser AGB sowie der Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen. 3.3 Rechtsverletzung. Der Lizenznehmer wird Zend unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts von Zend erlangt. 4. SOFTWARE SUPPORT Die Software kann nur in Verbindung mit einem mindestens einjährigen Software-Support lizenziert werden. Die Supportleistungen sind gesondert zu vergüten. Umfang und Inhalt des Supports sowie die jeweiligen Gebühren sind in Anlage A dargestellt. 5. LIZENZGEBÜHR 5.1 Zahlung der Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer verpflichtet sich an Zend die jeweilige Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Einräumung der Rechte zu zahlen. Der Lizenznehmer wird die Software nur dann vollständig und dauerhaft nutzen können, sofern er die Lizenzgebühr bezahlt. 5.2 Fälligkeit. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarung werden sämtliche Rechnungen mit Rechnungsdatum fällig und sind zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer binnen 14 Tagen auf das auf der Rechnung genannte Konto von Zend zu bezahlen. 6. GEHEIMHALTUNG 6.1 Geheimhaltungspflicht. Beide Parteien stimmen überein, dass die Software geheimes Wissen von Zend enthält. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software samt begleitender Unterlagen, ggf. gefertigte Sicherungskopien sowie alle sonstigen, als vertraulich gekennzeichneten oder bezeichneten Informationen von Zend, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig zu schützen. Hierzu gehören insbesondere alle zugänglich gemachten Informationen, die über das äußere Erscheinungsbild der Software und die bloße Auflistung ihres Funktionsumfangs hinausgehen, sowie die von Zend verwendeten Methoden und Verfahren. Unabhängig aus welchem Grund die Vereinbarung beendet wird, bestehen die Rechte und Pflichten der Parteien dieser Ziffer 6 fort. 6.2 Ausnahme. Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, (i) die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist, (ii) von Zend ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, (iii) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz des Lizenznehmers befanden, oder (iv) ihm nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt der Lizenznehmer. 7. SACHMÄNGELHAFTUNG 7.1 Mangel. Zend gewährleistet, dass die Software bei Übergabe/Download nicht mit Sachmängeln behaftet ist. Als Sachmängel gelten Abweichungen der Software von der Leistungsbeschreibung, u.a. in der begleitenden Dokumentation, soweit diese den Wert oder die Eignung der Vertragssoftware zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. 7.2 Anzeige. Der Lizenznehmer wird ggf. auftretende Sachmängel Zend unverzüglich schriftlich mitteilen und dabei angeben, wie sich der Sachmangel äußert, auswirkt, unter welchen Umständen er auftritt und wie er nach Ansicht des Lizenznehmern einzustufen ist. 7.3 Rechte des Lizenznehmers. Sofern Zend nach Eingang der Sachmangelmitteilung tatsächlich einen Sachmangel festgestellt hat, wird Zend nach eigener Wahl entweder ein mangelfreies Produkt liefern oder sich bemühen, den Mangel zeitnah zu beheben. Gelingt ein derartiger Behebungsversuch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, schlägt er auch innerhalb einer weiteren, vom Lizenznehmern angemessen zu setzenden Frist fehl, und stellt Zend keine Umgehungslösung gemäß Ziff. 7.4 zur Verfügung, so kann der Lizenznehmer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Vergütung herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Sind etwa gemeldete Sachmängel nicht Zend zuzurechnen, wird der Lizenznehmer Zend den Zeitaufwand und die anfallenden Kosten (insbesondere Reisekosten) jeweils zu geltenden Sätzen vergüten. 7.4 Umgehungslösung. Zend ist berechtigt, einen eventuell auftretenden Sachmangel zu umgehen, wenn der Sachmangel selbst nur durch unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen ist und durch die Umgehungslösung die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet. 7.5 Ausschluss der Sachmängelhaf-tung. Zend haftet nicht für Mängel, wenn der Lizenznehmer die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zend geändert hat, insbesondere entgegen Ziffer 2.2.5. 7.6 Gewährleistungsfrist. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr verjähren die Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe/Download der Vertragssoftware. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde, sowie für Schäden gem. Ziff. 9.1. 8. RECHTSMÄNGELHAFTUNG 8.1 Rechtsmangel. Zend gewährleistet, dass die Vertragssoftware keine Rechte Dritter verletzt. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Zend die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte dem Lizenznehmer nicht wirksam einräumen konnte. 8.2 Rechte des Lizenznehmers. Macht ein Dritter gegenüber Lizenznehmer Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von Zend entwickelte und überlassene Software geltend, und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt, so findet § 7 sinngemäß Anwendung. Dabei wird Zend nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Software ändern oder ersetzen, so dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für Lizenznehmer zumutbarer Weise entspricht, oder Lizenznehmer von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software gegenüber den Schutzrechtsinhabern freistellen, soweit dies für Lizenznehmer zumutbar ist. 8.3 Freistellung. Zend wird Lizenznehmer gegen alle Ansprüche, die von Dritten erhoben werden, verteidigen, freistellen und schadlos halten, vorausgesetzt, (i) Lizenznehmer benachrichtigt Zend unverzüglich hiervon in schriftlicher Form, (ii) Zend kann die alleinige Kontrolle über die Verteidigung eines solchen Anspruchs und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen übernehmen und (iii) Lizenznehmer stellt die erforderlichen Informationen und Vollmachten zur Verfügung. 9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 9.1 Haftung. Zend haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden. 9.2 Beschränkung. Für sonstige Schäden haftet Zend nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und soweit die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Vertragssoftware typisch und vorhersehbar sind. 9.3 Höhe der Haftung. In Fall von Ziffer 9.2 ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Lizenzgebühren begrenzt. 9.4 Schadensminderung. Zend haftet für die Wiederherstellung von Daten nur, soweit der Lizenznehmer regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen. 9.5 Mitarbeiter. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Zend. 10. ÜBERPRÜFUNGSRECHT Auf schriftliche Anfrage von Zend wird der Lizenznehmer innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anfrage schriftlich alle gefordertern Auskünfte über Art und Umfang der zu dieser Zeit stattfindenden Benutzung der Software beim Lizenznehmer erteilen, die notwendig sind, um überprüfen zu können, ob die Bestimmungen dieses Vertrages eingehalten werden. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung ist Zend berechtigt, auf eigene Kosten durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe oder einen sonstigen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Lizenzvertrages eingehalten worden sind. Dem Prüfer ist die Einsicht in alle für die Berechnung des Umfanges der Nutzung der Lizenzprogramme maßgeblichen Unterlagen, Dateien und Systeme zu gewähren. Derartige Überprüfungen sollen während regulärer Arbeitszeiten und die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers in unangemessener Weise zu beeinträchtigen nicht häufiger als einmal pro Jahr durchgeführt werden. Ergibt eine solche Prüfung Unrichtigkeiten, so trägt der Lizenznehmer die Prüfungskosten. Der Lizenznehmer wird Zend unverzüglich sämtliche offenen Lizenzgebühren erstatten. Zend wird sämtliche hiernach offen gelegten Informationen vertraulich behandeln, es sei denn, ihre Weitergabe ist zur Durchsetzung von der Zahlungsansprüchen aus dieser Vereinbarung erforderlich. 11. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG 11.1 Laufzeit. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit dem Download/Lieferung der Software und ist unbegrenzt. 11.2 Außerordentliche Kündigung Jede Partei ist berechtigt, diese Vereinbarung oder einen ihrer Anhänge schriftlich zu kündigen, wenn a) die jeweils andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder der Anhänge begeht und diesen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung behebt; oder b) die jeweils andere Partei insolvent wird, freiwillig oder gezwungenermaßen in die Liquidation geht (außer aus Gründen eines gutgläubigen Zusammenschlusses oder einer gutgläubigen Sanierung), einen Abwicklungsbeschluss fasst, ein Zwangsverwalter oder Verwalter über die Vermögenswerte dieser Partei oder Teile davon ernannt wird, wenn diese Partei einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft oder aufgrund ihrer Verschuldung von einer ähnlichen Maßnahme betroffen ist. Im Falle der Kündigung gemäß der vorliegenden Ziffer werden sämtliche für erbrachte Leistungen geschuldeten Beträge unverzüglich zur Zahlung fällig. 11.3 Folgen der Beendigung. Mit der Beendigung dieser Vereinbarung wird der Lizenznehmer die Benutzung der Software einstellen und alle Lizenzprodukte sowie sämtliche vertraulichen Informationen an Zend herausgeben oder nach Wahl von Zend diese Materialien, einschließlich Kopien der Materialien oder von Teilen davon, vernichten bzw. unwiderruflich löschen. Die Zerstörung/Löschung ist Zend schriftlich zu bestätigen. 12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12.1 Änderungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, müssen als solche gekennzeichnet werden und müssen auf den Rahmenvertrag Bezug nehmen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 12.2 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit. Die Vertragsparteien vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragsparteien am Besten entspricht. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages. 12.3 Geltendes Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Güter. 12.4. Sprache. Die deutsche Sprachfassung dieses Vertrages ist in jeder Hinsicht maßgebend und rechtsverbindlich und geht im Falle von Unbestimmtheiten vor. 12.5 Gerichtsstand. Erfüllungsort ist der Sitz von Zend in München. Ist der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO, vereinbaren die Parteien, dass das Landgericht München I ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten hat, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben. Diese Ausschließlichkeit gilt nicht bzgl. Rechtsbehelfe im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens und ähnliche summarische Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs. B: Abonnementlizenz (Subscription License) ENDNUTZERLIZENZBEDINGUNGEN 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Software- und Lizenzverträge für Software von Zend Anwendung. Entgegenstehende Lizenzbedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich zurückgewiesen. 2. PFLICHTEN VON ZEND 2.1 Allgemein. Soweit Zend die Software nicht ausnahmsweise auf einem Datenträger liefert, hält Zend die Software zum Download unter www.zend.de bereit. Die Software kann vom Lizenznehmer je nach Produkt 30 bis 45 Tage nach erfolgtem Download kostenlos benutzt werden. Für eine weitere Nutzung ist sodann ein Lizenzschlüssel erforderlich, den Zend nach Bezahlung der Lizenzgebühr zur Verfügung stellt. 2.2 Nutzungsrecht 2.2.1 Umfang der Lizenz. Zend räumt dem Lizenznehmer ab Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr für die Dauer dieser Vereinbarung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, europaweite Recht ein, die vertragsgegenständliche Software in Form des maschinenlesbaren Objektcodes in Verbindung mit der jeweiligen Anwendung auf dem ausgewählten Computer und nur in Übereinstimmung mit der passenden zur Verfügung gestellten Benutzerdokumentation („Dokumentation“) zu nutzen (der Begriff „Software“ umfasst die lizenzierte Software und die dazugehörenden Dokumentation). Unter ausgewählten Computern versteht man den Computer, auf dem die Software während des Installationsprozesses gespeichert wurde. Dies umfasst vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen der Parteien die Installation, das Laden und den Ablauf der Software auf dem ausgewählten Computer. Wird die verwendete Hardware ausgetauscht, so muss der Lizenznehmer die Software löschen und alle bis dato genutzte Kopien von der Hardware entfernen, es sei denn der Lizenznehmer erwirbt entsprechende zusätzliche Lizenzen. 2.2.2 Der Lizenznehmer darf die Software lediglich für interne Geschäftszwecke verwenden. Eine Unterlizenzierung oder die Verwendung der Software für gewerbliches Timesharing, Vermietung, Outsourcing oder sonstige zur Verfügungstellung gegenüber Dritten für gewerbliche Zwecke ist unzulässig. 2.2.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf einem Ersatz- oder Sicherungscomputer vorübergehend ohne eine zusätzliche Gebühr zu nutzen, soweit der ausgewählte Computer aufgrund einer Fehlfunktion, die außerhalb der Kontrolle des Lizenznehmers liegt, funktionsunfähig ist. Nach schriftlicher Benachrichtigung durch den Lizenznehmer und Versendung an Zend einer neuen Hostidentifikation sowie dem Empfang eines neuen Lizenzschlüssels, kann der Lizenznehmer die Software dauerhaft auf den Austauschcomputer ohne Zusatzkosten übertragen. Der Lizenznehmer darf eine Sicherungskopie anfertigen. 2.2.4 Die Veränderung, die Bearbeitung und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigungen der erzielten Ergebnisse solcher Arbeiten durch den Lizenznehmer sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Zend zulässig. 2.2.5 Das Dekompilieren, Ent- und Reassemblieren, Reverse Engeneering und andere Handlungen, um den Quellcode der Software und/oder andere Herstellungsschritte der Software zurückzuentwickeln, sind unzulässig, es sei denn dies ist für die Herstellung der Interoperabilität mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm erforderlich. In diesem Fall wird der Lizenznehmer von Zend die erforderlichen Schnittstelleninformationen gegen Erstattung der Kosten anfordern. 2.2.6 Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt, ohne dass es einer Erklärung bedarf, wenn der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrages verstößt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich für diesen Fall, die Software und die Dokumention zu löschen, die Originaldatenträger, alle Kopien sowie die Dokumentation nach Wahl von Zend herauszugeben oder zu zerstören. Die Löschung und/oder Zerstörung ist Zend schriftlich zu bestätigen. 3. SCHUTZRECHTE 3.1 Gewerbliche Schutzrechte. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Marken, Seriennummern, Urheberrechts- oder sonstige Eigentumsvermerke oder andere Identifizierungsmerkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. 3.2 Unberechtigter Zugang. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen um einen unberechtigen Zugang zur Software und Dokumentation zu verhindern, insbesondre um die Software vor unberechtigter Vervielfältigung und Nutzung zu schützen. Sowohl Software als auch Sicherungskopien müssen an einem sicheren Platz vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte aufbewahrt werden. Gegenüber Mitarbeitern ist ausdrücklich auf die Einhaltung dieser AGB sowie der Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen. 3.3 Rechtsverletzung. Der Lizenznehmer wird Zend unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts von Zend erlangt. 4. SOFTWARE SUPPORT Die Software kann nur in Verbindung mit einem einjährigen Software-Support lizenziert werden. Die Supportleistungen sind gesondert zu vergüten. Umfang und Inhalt des Supports sowie die jeweiligen Gebühren sind in Anlage A dargestellt. 5. LIZENZGEBÜHR 5.1 Zahlung der Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer verpflichtet sich an Zend die jeweilige Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Einräumung der Rechte zu zahlen. Der Lizenznehmer wird die Software nur dann vollständig und dauerhaft nutzen können, sofern er die Lizenzgebühr bezahlt. 5.2 Fälligkeit. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarung werden sämtliche Rechnungen mit Rechnungsdatum fällig und sind zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer binnen 14 Tagen auf das auf der Rechnung genannte Konto von Zend zu bezahlen. 6. GEHEIMHALTUNG 6.1 Geheimhaltungspflicht. Beide Parteien stimmen überein, dass die Software geheimes Wissen von Zend enthält. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software samt begleitender Unterlagen, ggf. gefertigte Sicherungskopien sowie alle sonstigen, als vertraulich gekennzeichneten oder bezeichneten Informationen von Zend, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig zu schützen. Hierzu gehören insbesondere alle zugänglich gemachten Informationen, die über das äußere Erscheinungsbild der Software und die bloße Auflistung ihres Funktionsumfangs hinausgehen, sowie die von Zend verwendeten Methoden und Verfahren. Unabhängig aus welchem Grund die Vereinbarung beendet wird, bestehen die Rechte und Pflichten der Parteien dieser Ziffer 6 fort. 6.2 Ausnahme. Die Geheimhaltungs-pflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, (i) die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist, (ii) von Zend ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, (iii) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz des Lizenznehmers befanden, oder (iv) ihm nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt der Lizenznehmer. 7. MÄNGELHAFTUNG 7.1 Mangel. Zend gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit nicht mit Mängeln behaftet ist. Als Mängel gelten Abweichungen der Software von der Leistungsbeschreibung, u.a. in der begleitenden Dokumentation, soweit diese den Wert oder die Eignung der Vertragssoftware zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn Zend die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte dem Lizenznehmer nicht wirksam einräumen konnte. 7.2 Anzeige. Der Lizenznehmer wird ggf. auftretende Mängel Zend unverzüglich schriftlich mitteilen und dabei angeben, wie sich der Sachmangel äußert, auswirkt, unter welchen Umständen er auftritt und wie er nach Ansicht des Lizenznehmern einzustufen ist. 7.3 Rechte des Lizenznehmers. Sofern Zend nach Eingang der Mangelmitteilung tatsächlich einen Mangel festgestellt hat, wird Zend nach eigener Wahl entweder ein mangelfreies Produkt liefern oder sich bemühen, den Mangel zeitnah zu beheben. Gelingt ein derartiger Behebungsversuch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, schlägt er auch innerhalb einer weiteren, vom Lizenznehmern angemessen zu setzenden Frist fehl, und stellt Zend keine Umgehungslösung gemäß Ziff. 7.4 zur Verfügung, so kann der Lizenznehmer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Vergütung herabsetzen (mindern) oder den Vertrag kündigen. Sind etwa gemeldete Sachmängel nicht Zend zuzurechnen, wird der Lizenznehmer Zend den Zeitaufwand und die anfallenden Kosten (insbesondere Reisekosten) jeweils zu geltenden Sätzen vergüten. 7.4 Umgehungslösung. Zend ist berechtigt, einen eventuell auftretenden Mangel zu umgehen, wenn der Mangel selbst nur durch unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen ist und durch die Umgehungslösung die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet. 7.5 Ausschluss der Mängelhaftung. Zend haftet nicht für Mängel, wenn der Lizenznehmer die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zend geändert hat, insbesondere entgegen Ziffer 2.2.4. Weiter ist unbeschadet der Regelung Ziff. 8.1 die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für anfängliche Mängel gem. § 536a BGB ausgeschlossen. 8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 8.1 Haftung. Zend haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden. 8.2 Beschränkung. Für sonstige Schäden haftet Zend nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und soweit die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Vertragssoftware typisch und vorhersehbar sind. 8.3 Höhe der Haftung. In Fall von Ziffer 8.2 ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Lizenzgebühren begrenzt. 8.4 Schadensminderung. Zend haftet für die Wiederherstellung von Daten nur, soweit der Lizenznehmer regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine weitergehende Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen. 8.5 Mitarbeiter. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Zend. 9. ÜBERPRÜFUNGSRECHT Auf schriftliche Anfrage von Zend wird der Lizenznehmer innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anfrage schriftlich alle gefordertern Auskünfte über Art und Umfang der zu dieser Zeit stattfindenden Benutzung der Software beim Lizenznehmer erteilen, die notwendig sind, um überprüfen zu können, ob die Bestimmungen dieses Vertrages eingehalten werden. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung ist Zend berechtigt, auf eigene Kosten durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe oder einen sonstigen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Lizenzvertrages eingehalten worden sind. Dem Prüfer ist die Einsicht in alle für die Berechnung des Umfanges der Nutzung der Lizenzprogramme maßgeblichen Unterlagen, Dateien und Systeme zu gewähren. Derartige Überprüfungen sollen während regulärer Arbeitszeiten und die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers in unangemessener Weise zu beeinträchtigen nicht häufiger als einmal pro Jahr durchgeführt werden. Ergibt eine solche Prüfung Unrichtigkeiten, so trägt der Lizenznehmer die Prüfungskosten. Der Lizenznehmer wird Zend unverzüglich sämtliche offenen Lizenzgebühren erstatten. Zend wird sämtliche hiernach offen gelegten Informationen vertraulich behandeln, es sei denn, ihre Weitergabe ist zur Durchsetzung von der Zahlungsansprüchen aus dieser Vereinbarung erforderlich. 10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG 10.1 Laufzeit. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit dem Download/Lieferung der Software und läuft zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer der Parteien vertragsgemäß gekündigt wird. 10.2 Ordentliche Kündigung. Jede Partei ist berechtigt, diese Vereinbarung oder einen ihrer Anhänge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist dies konform mit unseren internen Prozessen in Israel zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich zu kündigen. 10.3 Außerordentliche Kündigung. Jede Partei ist berechtigt, diese Vereinbarung oder einen ihrer Anhänge schriftlich zu kündigen, wenn a) die jeweils andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder der Anhänge begeht und diesen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung behebt; oder b) die jeweils andere Partei insolvent wird, freiwillig oder gezwungenermaßen in die Liquidation geht (außer aus Gründen eines gutgläubigen Zusammenschlusses oder einer gutgläubigen Sanierung), einen Abwicklungsbeschluss fasst, ein Zwangsverwalter oder Verwalter über die Vermögenswerte dieser Partei oder Teile davon ernannt wird, wenn diese Partei einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft oder aufgrund ihrer Verschuldung von einer ähnlichen Maßnahme betroffen ist. Im Falle der Kündigung gemäß der vorliegenden Ziffer werden sämtliche für erbrachte Leistungen geschuldeten Beträge unverzüglich zur Zahlung fällig. 10.4 Folgen der Beendigung. Mit der Beendigung dieser Vereinbarung wird der Lizenznehmer die Benutzung der Software einstellen und alle Lizenzprodukte sowie sämtliche vertraulichen Informationen an Zend herausgeben oder nach Wahl von Zend diese Materialien, einschließlich Kopien der Materialien oder von Teilen davon, vernichten bzw. unwiderruflich löschen. Die Zerstörung/Löschung ist Zend schriftlich zu bestätigen. 11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11.1 Änderungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, müssen als solche gekennzeichnet werden und müssen auf den Rahmenvertrag Bezug nehmen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 11.2 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit. Die Vertragsparteien vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragsparteien am Besten entspricht. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages. 11.3 Geltendes Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Güter. 11.4 Sprache. Die deutsche Sprachfassung dieses Vertrages ist in jeder Hinsicht maßgebend und rechtsverbindlich und geht im Falle von Unbestimmtheiten vor. 11.5 Gerichtsstand. Erfüllungsort ist der Sitz von Zend in München. Ist der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO, vereinbaren die Parteien, dass das Landgericht München I ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten hat, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben. Diese Ausschließlichkeit gilt nicht bzgl. Rechtsbehelfe im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens und ähnliche summarische Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs.